![]() LOGL-Kurzinfo Corona ![]() Die Coronazahlen steigen – was bedeutet das für Mitgliederversammlungen und Beschlussfassungen der Vereine?
Die im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 enthaltenen Regelungen waren zunächst bis zum 31. Dezember 2021 befristet und werden nun aufgrund der aktuellen Situation bis zum August 2022 verlängert.
Wahlen von Vorstandsmitgliedern Einige Vereinssatzungen haben eine feste Amtszeit für Vorstandsmitglieder festgelegt. Sieht die Satzung darüber hinaus nicht vor, dass der Vorstand bis zu einer Neuwahl im Amt bleibt, ist das problematisch.
Gut zu wissen: Die Sonderregelung, die bestimmt, dass ein Vorstandsmitglied weiter im Amt bleibt, bis ein Nachfolger bestellt bzw. wieder gewählt werden kann, gilt weiterhin, auch wenn bislang keine entsprechende Formulierung in der Satzung aufgenommen wurde. Die Rechte, ein Vorstandsmitglied abzuberufen oder das Vorstandsamt niederzulegen, sind davon allerdings unberührt.
Mitgliederversammlungen Das Vereinsrecht im BGB sieht vor, dass Mitgliederversammlungen und damit Abstimmungen nur als Präsenzversammlungen möglich sind. Die coronabedingte Ausnahmeregelung, dass virtuelle Mitgliederversammlungen auch ohne entsprechende Satzungsbestimmungen möglich sind, wird ebenfalls verlängert.
Der Vorstand kann sowohl bestimmen, dass alle Mitglieder des Vereins nur im Wege der elektronischen Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen können (rein virtuelle Mitgliederversammlung), als auch, dass die Mitglieder entweder vor Ort oder virtuell an der Mitgliederversammlung teilnehmen können (hybride Mitgliederversammlung).
Vereine, die nicht über die technischen Mittel oder das technische Know-how verfügen, um Mitgliederversammlungen online durchzuführen, können Beschlüsse auch außerhalb einer regulären Mitgliederversammlung herbeiführen. Laut Gesetz soll es ausreichen, dass die stimmberechtigten Mitglieder die Stimme in Textform abgeben, z. B. auch durch E-Mail (oder Fax). Für die Beschlussfassung sollen nicht mehr die Stimmen aller Vereinsmitglieder erforderlich sein. Ein Beschluss kann bereits wirksam zustande kommen, wenn die Hälfte der Vereinsmitglieder die Stimme abgibt, sofern der Beschluss mit der erforderlichen, in der Satzung festgelegten, Mehrheit gefasst wurde.
Die Einladung muss dennoch form- und fristgerecht erfolgen und die vorgesehenen Beschlussfassungen müssen in der Tagesordnung unmissverständlich bezeichnet werden.
Ordentliche Mitgliederversammlung können auch auf nächstes Jahr verschoben werden, solange Präsenzversammlungen aufgrund des Pandemiegeschehens nicht möglich sind und eine virtuelle Mitgliederversammlung nicht mit zumutbarem Aufwand für den Verein und die Mitglieder durchgeführt werden kann. Beispielsweise wenn viele Mitglieder nicht in der Lage sind, an einer virtuellen Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Vorstandssitzungen Die aufgeführten Sonderregelungen sind auch für die Beschlussfassung bei Vorstandssitzungen anwendbar. Vorstandssitzungen sollten - wo möglich - als Online-Sitzung durchgeführt werden. Bei Präsenzsitzungen sind die aktuell geltenden Corona-Vorgaben genauestens einzuhalten (Hygieneregeln, in geschlossenen Räumen Maskenpflicht etc.). Eine Abstimmung mit der zuständigen Ordnungsbehörde vor Ort ist dringend anzuraten.
Die Sonderregelungen gelten bis August 2022.
Die Erleichterungen zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Vereine sind in §5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts- Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie aufgeführt und haben mit den letzten Änderungen folgenden Wortlaut:
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 des BGB kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
ohne Teilnahme an der Mitgliedersammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(2a) Abweichend von § 36 des BGB ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.
(3) Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane.
Bitte beachten Sie: Wir übernehmen keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und geben keine Gewähr für die Richtigkeit der Antworten und Aktualität der Informationen. Die Informationen sind als Anregungen zu verstehen und sind stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Corona-Verordnung und Regelungen
Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung zum 28.10.2021 überarbeitet.
Aktuelle Version der Corona-Verordnung in Baden-Württemberg finden Sie hier.
Derzeit gilt ein dreistufiges System (Basisstufe, Warnstufe, Alarmstufe) Ab dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die Alarmstufe (Pressemitteilung).
Regelungen des Landes (Stand 28.10.2021) auf einen Blick finden Sie hier.
Basisstufe: In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel. Im Freien gilt die 3G-Regel, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann und bei mehr als 5.000 Teilnehmenden. In allen Fällen ist ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Beim 2G-Optionsmodell können sich Veranstalter dafür entscheiden, den Zutritt nur noch für geimpfte und genesene Personen zu gestatten. Dies müssen sie, etwa durch einen Aushang, für alle Teilnehmenden deutlich machen. Beim 2G-Optionsmodell entfällt die Maskenpflicht für die Teilnehmenden (nur in der Basisstufe!).
Warnstufe: In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel – wobei hier ein negativer PCR-Test erforderlich ist. Im Freien gilt die 3G-Regel – hier ist ein negativer Antigen-Schnelltest ausreichend.
Alarmstufe: In geschlossenen Räumen und im Freien gilt die 2G-Regel. Das heißt, Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, sind von der Teilnahme an der Veranstaltung ausgenommen.
Ausgenommen von der PCR-Testpflicht (Warnstufe) bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot (Alarmstufe) sind:
Diese Personen müssen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.
Die Regelungen der Warn‐ und Alarmstufe werden aufgehoben, wenn die Zahl der belegten Intensivbetten im Land an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Schwellenwert der jeweiligen Stufe unterschreitet.
Wer eine Veranstaltung abhält, muss....
die Hygieneanforderungen und Maskenpflicht nach §2 und §3 der Corona-Verordnung einhalten ein Hygienekonzept entsprechend §7 der Corona-Verordnung erstellen eine Kontaktdatenverarbeitung nach §8 der Corona-Verordnung durchführen die Zutrittsbedingungen (siehe Überblick des Landes) beachten (siehe auch §10 Corona-Verordnung) und die erforderlichen Nachweise kontrollieren nach §6 der Corona-Verordnung.
Personen dürfen nicht an Veranstaltungen jeglicher Art teilnehmen, wenn sie...
… in Kontakt zu einer infizierten Person stehen. … wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person keine 14 Tage vergangen sind. … die Symptome eines Atemweginfekts mit erhöhter Temperatur aufweisen (auch mit negativem Testergebnis). …einer Quarantänepflicht unterliegen. …ihre Kontaktdaten zur Kontaktnachverfolgung nicht bereitstellen möchten. …keinen erforderlichen Nachweis vorlegen.
Ansonsten gelten die gängigen Hygiene- und Abstandsregeln und regelmäßiges Lüften. Im Inneren gilt konsequent Maskenpflicht (auch am Platz!). Im Außenbereich ebenfalls, wenn der Abstand kleiner als 1,50 Meter ist. Eine Hilfe zum Erstellen eines Hygienekonzepts können Sie sich über den untenstehenden Button herunterladen.
Als Veranstaltungen gelten z.B. Feste, Feiern, Zusammenkünfte, Weiterbildungen, Schnittkurse usw.
Im §10 Absatz 4 der Corona-Verordnung ist aufgeführt, dass "Gremiensitzungen von juristischen Personen" von der Vorlage eines Nachweises (Basis- und Warnstufe) und dem Zutrittsverbot (Alarmstufe) ausgenommen sind. Hygieneanforderungen, Maskenpflicht und Kontaktdatendokumentation etc. sind aber dennoch unbedingt erforderlich.
Anmerkung: In der Corona-VO werden "Mitgliederversammlungen von Vereinen" unter "Veranstaltungen" nicht explizit aufgeführt. Nach unserer Einschätzung sind Mitgliederversammlungen von eingetragenen Vereinen als beschlussfassende Gremiensitzungen (Entlastung, Beschlussfassung und ggf. Wahlen) einzuordnen. Werden darüber hinaus ergänzend weitere Programmpunkte oder ein geselliger Ausklang durchgeführt, ist anzunehmen, dass die Regelungen für "öffentliche Veranstaltungen" mit entsprechender Nachweispflicht gelten. Zum Schutz der Allgemeinheit empfehlen wir dennoch an die Teilnehmenden zu appellieren einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Bitte fragen Sie auch immer beim zuständigen Landkreis bzw. Ordnungsamt nach. Überblick Nachweise
Zur Überprüfung der entsprechenden Nachweise ist das Führen einer Anwesenheitsliste mit einem entsprechenden Vermerk zu den Nachweisen zu empfehlen.
Impfnachweis: Eine geimpfte Person ist eine Person ohne Symptome, die einen auf sie ausgestellten, gültigen Impfnachweis vorlegen kann. Dabei gilt:
Genesenennachweis: Eine genesene Person ist eine Person ohne Symptome, die einen vom Arzt ausgestellten Genesenennachweis vorlegen kann (bestätigter Nachweis der Infektion per PCR-Test, die mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt). Ein Antikörpertest gilt nicht als Nachweis. Nach Ablauf von 6 Monaten nach der Infektion verfällt der Genesenennachweis. Anschließend muss ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis vorgelegt werden.
Negativer Testnachweis: Ein offiziell bestätigter Testnachweis muss am Veranstaltungstag vorgelegt werden oder kann vor Ort unter Aufsicht der Person durchgeführt werden, die den Nachweis überprüfen muss.
Antigen-Schnelltests müssen tagesaktuell sein, das heißt nicht älter als 24 Stunden. PCR-Tests dürfen nicht älter als 48 Stunden alt sein. Bitte beachten Sie:
Änderungen der derzeitigen Corona-Lage und damit der Vorschriften sind jederzeit möglich. Vor jeder Veranstaltung haben die Verantwortlichen vor Ort die Verpflichtung sich jeweils selbst über die derzeitige Corona-Lage und Regelungen genauestens zu informieren. Bitte informieren Sie sich auch in Ihrem Landkreis über Regelungen vor Ort.
Es handelt sich hier um eine Orientierungshilfe, die wir nach bestem Wissen erarbeitet haben. Verbindlich sind aber immer die aktuell geltenden Verordnungen und Vorgaben der Landesregierung bzw. vor Ort geltende Sonderregelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir nicht für Rechtssicherheit oder Vollständigkeit garantieren können. https://www.logl-bw.de
mit freundlichen Grüßen
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